Unternehmensnachfolge
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Die Übergabe eines Betriebs an die nächste Generation ist für die Beteiligten häufig eine große Herausforderung. Neben betriebswirtschaftlichen und zivilrechtlichen sind auch steuerrechtliche Überlegungen von besonderer Bedeutung. Durch eine rechtzeitige Planung der Übergabe kann die jeweilige Steuerbelastung optimiert werden. Ausgewählte wichtige Punkte haben wir für Sie überblicksartig dargestellt.
Unentgeltliche Betriebsübertragung
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Grundsätzlich ist im Ertragsteuerrecht zwischen entgeltlicher (Veräußerung) sowie unentgeltlicher (Schenkung) Betriebsübergabe zu unterscheiden. Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des Betriebs, liegt grundsätzlich eine unentgeltliche Übertragung vor. Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des Betriebs, ist davon auszugehen, dass eine (entgeltliche, steuerpflichtige) Veräußerung vorliegt. Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes, ist eine Prüfung der Gesamtumstände vorzunehmen, wobei unter nahen Angehörigen idR von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen ist. Entscheidend ist der Parteiwille, dieser ist daher auch jedenfalls vertraglich entsprechend darzustellen. Seit 1. August 2008 fällt keine Schenkungs- und Erbschaftssteuer mehr an. Bei Schenkungen unter Lebenden besteht jedoch eine Anzeigepflicht ab einem bestimmten Betrag (bei Angehörigen 50.000 Euro innerhalb eines Jahres).
Hälftesteuersatz
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Bei entgeltlicher Übertragung stehen dem Unternehmer verschiedene ertragsteuerliche Begünstigungen zur Verfügung. Eine solche Begünstigung - bei natürlichen Personen - ist der sogenannte Hälftesteuersatz. Wird der Betrieb aufgrund bestimmter Gründe veräußert (z.B. Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit) und sind seit der Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen, wird auf Antrag die Einkommensteuer betreffend den Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf die Hälfte des auf das Gesamteinkommen entfallenden Durchschnittsteuersatzes reduziert.
Verlustvorträge
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Besondere Vorsicht ist bei Verlustvorträgen geboten. Der Verlustvortrag stellt ein höchstpersönliches Recht dar und steht daher nur demjenigen zu, der den Verlust erlitten hat. Lediglich im Todesfall können Verlustvorträge des Erblassers – unter bestimmten Bedingungen – auch auf den Erben übergehen (anders bei Kapitalgesellschaften).
Grunderwerbsteuer und Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
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Grunderwerbsteuer fällt an, wenn Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude etc.) übertragen werden. Sie beträgt im begünstigten Familienkreis zwischen 0,5% und 3,5% (Stufentarif) vom Grundstückswert, welcher nach bestimmten Verfahren zu ermitteln ist. Bei der unentgeltlichen Übertragung von sich im Betriebsvermögen befindlichen Liegenschaften gibt es unter bestimmten Bedingungen einen Freibetrag von 900.000 Euro (365.000 Euro im Bereich Land- und Forstwirtschaft). Auch das Neugründungs-Förderungsgesetz kennt bei Betriebsübertragungen Begünstigungen (z.B. Gerichtsgebühren, Grunderwerbsteuer), für die jedoch vorab bestimmte Bestätigungen eingeholt werden müssen.
Frühzeitige Planung
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Um die Übergabe steuerlich möglichst attraktiv zu gestalten, sind eine frühzeitige Planung sowie sorgfältige Prüfung der individuellen Situation von umfassender Bedeutung. Häufig sind vorbereitende Maßnahmen notwendig, um das steuerlich optimale Ergebnis zu erzielen. Stand: März 2025 | LBG
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